Ambulante Pflege - Leistungen

"Häusliche Krankenpflege"
Unsere häusliche Krankenpflege soll dazu beitragen, Ihre Selbständigkeit so lange wie möglich zu erhalten. Mit unseren Pflegedienstangeboten geben wir Hilfestellungen, die Ihnen das Leben wesentlich erleichtern, ganz gleich, ob Sie chronisch oder nur kurzzeitig erkrankt sind.
Wir bieten ...
- Grund- und Behandlungspflege nach § 37/1 SGB V (Krankenkasse) wenn
- Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder
- Krankenhausbehandlung vermeidbar ist oder verkürzt wird.
Voraussetzung ist, das der Versicherte den Haushalt führt oder im Haushalt seiner Familie lebt und keine andere im Haushalt lebende Person den Kranken pflegen bzw. versorgen kann. Die Kosten können bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall gewährt werden. Allerdings besteht in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerungsmöglichkeit (MdK).
- Behandlungspflege nach § 37/2 SGB V (Krankenkasse)
- Sicherung der ärztlichen Behandlung
Dazu gehören z.B. Maßnahmen zur Wundversorgung, Dekubitusversorgung, Injektionen, Katheterwechsel, Kompressionsverbände, ... wenn keine im Haushalt lebende Person die Leistung erbringen kann.
- Grundpflege nach § 36 SGB XI (Pflegekasse)
- Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung stellt bei einer Begutachtung fest, welche Verrichtungen im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht mehr eigenständig vom Pflegebedürftigen erbracht werden können. Es werden allerdings nur die regelmäßigen und täglich wiederkehrenden Verrichtungen erfasst, dazu gehören zum Beispiel
- das Waschen,
- das Duschen,
- das Baden,
- das Zähneputzen,
- das Kämmen,
- das Rasieren und
- der Gang zur Toilette.
Im Bereich der Mobilität zählen hierzu u.a. das Aufstehen und das zu Bett gehen, das An- und Auskleiden. Im Haushalt erstreckt sich die Ermittlung des Hilfebedarfs auf Tätigkeiten der Haushaltsführung (Kochen, Spülen, Waschen, Putzen und Heizen der Wohnung).
- Pflegeeinsatz § 37/3 SGB XI (Beratungsgespräch)
Pflegebedürftige, die sich für die Geldleistung aus der Pflegeversicherung entschieden haben, verpflichten sich, regelmäßig einen Beratungsbesuch durch einen Pflegedienst abzurufen. Dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
- Verhinderungspflege nach §39 SGB XI
Auch Pflegepersonen müssen einmal Urlaub machen.
Für 4 Wochen im Jahr kann sich die Pflegeperson durch eine Ersatzpflegekraft im Haushalt pflegebedürftiger Personen vertreten lassen. Möglich ist auch eine Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung . Dafür stehen bis zu 1432 € von der Pflegekasse zur Verfügung. Voraussetzung dafür ist, dass bereits seit mindestens einem Jahr die Pflege durchgeführt wurde.
So können Sie mehr erfahren ...
Wenn Sie speziell für Sie zutreffende Informationen wollen, wenden Sie sich an unseren Häuslichen Krankenpflegedienst. So kann anhand der von Ihnen geschilderten Situation genauer geklärt werden, welche Leistungen Sie erhalten können und wie die Finanzierung aussieht.

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